
07 Dez. Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV)
Energierechtliche Rahmenbedingungen
PV-Anlagenbetreiber haben das Recht, die selbst erzeugte Energie vor Ort zu nutzen oder zu veräussern (Art. 16 Abs. 1 EnG). Art. 17 Abs. 1 und 2 EnG erlauben mehreren Grundstückseigentümern (einschliesslich Stockwerkeigentümern) den Eigenverbrauch auch für Mieter und Pächter zu ermöglichen. Dies führt zur Bildung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) von Solarstrom. Mehrere Stockwerkeigentümer oder benachbarte Grundeigentümer können sich somit zu einem ZEV zusammenschliessen. Ein Vorteil des ZEV ist die Nutzung des Solarstroms am Erzeugungsort ohne Nutzung des Verteilnetzes des Netzbetreibers und die damit verbundenen Kosten.
Ein Contractor kann in diesem Zusammenhang auftreten, indem er die Finanzierung der PV-Anlage übernimmt und den Strom an den ZEV verkauft.
Rechtsform und Eigentumsfragen
Das EnG und die zugehörige Verordnung spezifizieren keine bestimmte Rechtsform für den ZEV. Möglich sind die Gründung einer juristischen Person (wie eines Vereins), einer einfachen Gesellschaft, eines Dienstbarkeitsvertrags oder eines obligatorischen Vertrags zwischen den Grundeigentümern, deren Dächer PV-Anlagen tragen, eventuell auch unter Einbeziehung ihrer Mieter. Bei Mietern wird ein ZEV üblicherweise über einen Zusatz zum Mietvertrag geregelt, bei Stockwerkeigentümern im Reglement.
Die Eigentumsfrage der PV-Anlagen ist einzelfallabhängig. Meist handelt es sich um Bestandteile oder Dauerbauten, die aufgrund des Bestandteils- bzw. Akzessionsprinzips Eigentum des Gebäude- bzw. Grundeigentümers werden.
Steuerrechtliche Überlegungen
Die steuerlichen Aspekte ähneln denen in Abschnitten „PV-ANLAGEN IM GV“ Speziell zu beachten ist der Fall, in dem Eigentümer mehrerer Mehrfamilienhäuser einen ZEV bilden, aber nur auf einigen Dächern PV-Anlagen installiert werden. Die Investitionskosten sind dann von den jeweiligen Eigentümern abhängig von ihrem Vermögensstatus (Privat- oder Geschäftsvermögen) steuerlich zu behandeln.
Die Abzugsfähigkeit von Investitionen in PV-Anlagen auf fremden Grundstücken gewinnt an Bedeutung, besonders wenn das eigene Dach für die Installation einer PV-Anlage nicht geeignet ist.
PV-Grossanlagen nach Art. 71a EnG
PV-Grossanlagen umfassen alpine Solaranlagen oder Freiflächensolaranlagen. Art. 71a EnG, eingeführt als Dringlichkeitsmassnahme zur Sicherstellung der Stromversorgung im Winter, erleichtert die Bewilligungsvoraussetzungen für solche Anlagen und sieht eine spezielle Förderung vor.
Grundlagen
Eine PV-Grossanlage muss eine jährliche Mindestproduktion von 10 GWh und eine Winterproduktion von mindestens 500 kWh pro kW installierter Leistung erbringen. Art. 71a EnG ist zeitlich und hinsichtlich der Gesamtproduktion begrenzt und bleibt nur bis zum 31. Dezember 2025 für öffentlich aufgelegte Gesuche anwendbar. Die Förderung umfasst eine Einmalvergütung von maximal 60 Prozent der Investitionskosten.
Baurecht
PV-Grossanlagen werden meist als Dauerbauten klassifiziert. Mit der Begründung eines Baurechts bleibt das Eigentum an der Anlage beim Ersteller. Das Baurecht wird oft als selbständiges und dauerhaftes Recht im Grundbuch eingetragen und wie ein Grundstück behandelt.
Nutzungsdienstbarkeit
Bei Dauerbauten ohne Baurecht wird die Anlage durch das Akzessionsprinzip Eigentum des Grundeigentümers. Die Errichtung einer Nutzungsdienstbarkeit erlaubt dem Ersteller, die Anlage zu errichten und zu betreiben. Hier trennen sich zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum.
Entschädigung der Gemeinden
Standortgemeinden
Wenn eine Gemeinde als Standortgemeinde eine Geldentschädigung verlangt, ist dies als Steuer zu qualifizieren. Die Berechtigung der Gemeinden, eine solche Steuer zu erheben, ist einzelfallabhängig zu prüfen.
Grundeigentümer-Gemeinden
Grundeigentümer-Gemeinden erhalten Baurechtszinsen und sind gemäss Art. 56 lit. c DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 lit. c StHG von der Steuerpflicht befreit.
Interkantonale Steuerausscheidung
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt und juristische Personen mit Sitz ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Betriebsstätten unterhalten. PV-Anlagen im Geschäftsvermögen sind als Betriebsstätten zu qualifizieren, wodurch Einspeisevergütungen, Einmalvergütungen und Subventionen dem Geschäftsort oder der Betriebsstätte zur Besteuerung zugewiesen werden.
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