PV-Anlagen im Geschäftsvermögen: Einblick und steuerrechtliche Aspekte - ATI

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PV-Anlagen im Geschäftsvermögen: Einblick und steuerrechtliche Aspekte

PV Anlage Steuern

PV-Anlagen im Geschäftsvermögen: Einblick und steuerrechtliche Aspekte

Wachsende Relevanz von PV-Anlagen in Unternehmensvermögen

Die Bedeutung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Unternehmensvermögen nimmt stetig zu. Dies wird deutlich an der Zunahme von Contracting-Vereinbarungen und den Plänen verschiedener Energieanbieter und Unternehmen, eine Reihe von grossen PV-Anlagen in ihrem Betriebsvermögen zu etablieren. Es ist anzumerken, dass die entsprechenden Regelungen des DBG und des StHG im Kontext des Unternehmensvermögens entsprechend angewendet werden. Weiterhin sind allgemeine handels- und steuerrechtliche Bestimmungen relevant.

 

Eigentumsfragen und steuerliche Aspekte

Obwohl das Eigentum an PV-Anlagen im Unternehmensvermögen oft eine untergeordnete Rolle spielt, da vorrangig das Rechnungslegungsrecht gilt, sind sachenrechtliche Überlegungen für die steuerliche Bewertung dennoch von Bedeutung. Im Fokus stehen Baurechte und Nutzungsdienstbarkeiten. Dieser Artikel behandelt zudem Themen wie Einkommens-, Vermögens-, Liegenschafts-, Gewinn- und Kapitalsteuern, während Mehrwertsteuerfragen unberücksichtigt bleiben.

 

Grundlegende Unterscheidungen und Definitionen

Man unterscheidet zwischen PV-Anlagen auf eigenem und fremdem Grundstück. Diese Unterscheidung bildet die Basis für die folgenden Ausführungen. Laut Art. 655 ZGB umfasst der Begriff „Grundstück“ nicht nur Liegenschaften, sondern auch bestimmte Rechte an Liegenschaften. Diese Rechte sind zwar nicht im eigentlichen Sinne Grundstücke, werden aber rechtlich als solche behandelt. Dies ermöglicht ihre Übertragung und Belastung mit Grundpfandrechten.

 

PV-Anlage auf eigenem Grundstück

Sachrechtliche Beurteilung

PV-Anlagen, die an oder auf einem als Betriebsvermögen qualifizierten Gebäude installiert sind, gehören zum Betriebsvermögen des Eigentümers, wenn sie als Gebäudebestandteil (Art. 642 ZGB) angesehen werden. Dies gilt sowohl für integrierte als auch für additive PV-Anlagen. Die Beurteilung, ob eine additive PV-Anlage ein Bestandteil ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschliesslich verbundener Komponenten und dem Umstand, dass ihre Demontage Schäden verursacht. Verschiedene kantonale Energiegesetze unterstützen diese Ansicht.

 

Steuerrechtliche Beurteilung

Im Unternehmensvermögen ist die Unterscheidung zwischen Aufwand und Aktivierung unter Berücksichtigung von Subventionen wichtig. Investitions- und Unterhaltskosten sowie Subventionen beeinflussen die Aktivierung und den steuerbaren Gewinn. Es gibt unterschiedliche Ansätze zur Verbuchung dieser Kosten und Subventionen. Wertvermehrende Investitionen müssen aktiviert werden, während werterhaltende Aufwendungen abgezogen werden können.

 

PV-Anlage auf fremdem Grundstück

Natürliche Personen als Anlagenerrichter

Bei Anlagen auf fremden Gebäuden oder Grundstücken ist zu prüfen, ob sie als Fahrnis oder Bestandteil gelten. Verschiedene Kriterien und Ansichten beeinflussen diese Entscheidung. Die steuerrechtliche Behandlung variiert je nach Kanton und hängt von der Art der Stromerzeugung ab. Die Behandlung von Investitionskosten und deren Abzugsfähigkeit hängt davon ab, ob die Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit eingestuft wird.

 

Investitionskosten und Baurechtszinsen

Die Abzugsfähigkeit der Investitionskosten für PV-Anlagen auf fremden Grundstücken hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn die Anlage als Fahrnis und nicht als Bestandteil gilt, können die Kosten unter bestimmten Bedingungen abgezogen werden. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit müssen Vermögenswerte, die bestimmte Kriterien erfüllen, bilanziert werden. Die Verfügungsmacht über die Anlage ist ein entscheidender Faktor für die Aktivierung der Anschaffungskosten. Die Behandlung von Baurechtszinsen variiert je nach Situation und steuerrechtlicher Einstufung. Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen auf fremdem Grund

 

Steuerrechtliche Fragen bei PV-Anlagen auf fremden Gebäuden

Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen auf fremden Gebäuden hängt davon ab, ob diese als Fahrnis oder als Bestandteil des Gebäudes angesehen werden. Falls die PV-Anlage als Bestandteil gilt, geht das Eigentum an den Liegenschaftseigentümer über. Ist sie hingegen als Fahrnis klassifiziert, bleibt das Eigentum beim Ersteller. Die steuerliche Qualifikation hängt stark von den Umständen und der Art der Nutzung ab. Es wird zwischen gewerbsmässiger und nicht-gewerbsmässiger Stromerzeugung unterschieden.

 

Abzugsfähigkeit von Investitionen

Die Abzugsfähigkeit der Investitionskosten bei PV-Anlagen auf fremden Dächern ist komplex und hängt davon ab, ob die Anlage als Bestandteil oder Fahrnis angesehen wird. Bei Bestandteil-Eigenschaft ist eine Abzugsfähigkeit nach Art. 32 Abs. 2 Satz 2 DBG bzw. Art. 9 Abs. 3 Satz 2 StHG möglich, vorausgesetzt, die Anlage dient dem eigenen Verbrauch auf einem fremden Grundstück. Bei Fahrnis-Eigenschaft bleibt die teleologische Interpretation der Gesetze für die Abzugsfähigkeit relevant.

 

Aktivierung von PV-Anlagen

Bei PV-Anlagen auf fremden Liegenschaften ist die Frage der Aktivierung der Anschaffungskosten von der Verfügungsmacht des Betreibers abhängig. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist hier entscheidend. PV-Anlagen können aktiviert werden, wenn der Betreiber über sie faktisch verfügen kann. Dies beinhaltet die Kontrolle über den Mittelzufluss und das Tragen der damit verbundenen Risiken und Chancen.

 

Behandlung periodischer Kosten und Erträge

Die regelmässig anfallenden Kosten, wie Dachmiete oder Anlageunterhaltskosten, können vom Errichter der PV-Anlage als geschäftsmässig begründeter Aufwand abgezogen werden. Die vom Grundeigentümer vereinnahmte Entschädigung für die Überlassung von Liegenschaftsteilen zum Betrieb einer PV-Anlage muss als Vermögensertrag versteuert werden. Die PV-Anlage selbst muss vom Ersteller als Vermögen versteuert werden.

 

Besondere Aspekte bei PV-Anlagen auf unüberbautem Boden

Freistehende PV-Anlagen auf unüberbautem Boden werden ähnlich wie Anlagen auf fremden Dächern behandelt. Ein Unterschied besteht jedoch bei der Durchbrechung des Akzessionsprinzips durch ein Baurecht, was die Anlage in das Eigentum des Erstellers oder des Bauberechtigten übergehen lässt. Die Abzugsfähigkeit der Investitionskosten hängt von der spezifischen Situation ab, ebenso die steuerliche Behandlung der Baurechtszinsen.

Insgesamt erfordert die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen im Geschäftsvermögen eine detaillierte Betrachtung verschiedener Aspekte, darunter die Art der Anlage, die Eigentumsverhältnisse, die Art der Nutzung und die damit verbundenen steuerlichen Regelungen.

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