Vom „wirtschaftlichen Neubau“ zur objektiv-technischen Sicht: Steuerwandel im Blick - ATI

No properties found to compare.

Vom „wirtschaftlichen Neubau“ zur objektiv-technischen Sicht: Steuerwandel im Blick

Immobilien Interlaken Steuern Unterseen Matten Neubau

Vom „wirtschaftlichen Neubau“ zur objektiv-technischen Sicht: Steuerwandel im Blick

Fall in der Schweiz

Eine interessante Entwicklung in der Rechtsprechung bezüglich der Abzugsfähigkeit von Renovierungskosten für Liegenschaften wurde durch ein stark sanierungsbedürftiges Bauernhaus ausgelöst. Das Objekt, erworben von einem Ehepaar, wurde in den Jahren 2020 und 2021 saniert. Sie versuchten, 50.000 Franken in ihrer Steuererklärung 2020 abzuziehen, was von der Steuerverwaltung und dem Kantonsgericht abgelehnt wurde. Das Bundesgericht forderte jedoch eine Überprüfung.
Es wurde festgestellt, dass die Kosten nicht unter den Artikel 32 Absatz 3 des Bundessteuergesetzes fallen, jedoch könnte nach der aktuellen Änderung ein Abzug als Unterhaltskosten gemäss Absatz 2 erfolgen.

4. Abschnitt: Privatvermögen

Art. 32 Zusammengefasst

-Bei beweglichem Privatvermögen sind Verwaltungskosten und bestimmte ausländische Quellensteuern abzugsfähig.
-Für private Liegenschaften sind Unterhalts- und Instandstellungskosten, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten abzugsfähig. Investitionen in Energiesparen und Umweltschutz sowie Rückbaukosten für Neubauten sind gleichgestellt.
-Nicht sofort berücksichtigte Investitions- und Rückbaukosten sind in den nächsten zwei Steuerperioden abzugsfähig.
-Kosten für denkmalpflegerische Maßnahmen, die gesetzlich oder behördlich angeordnet und nicht subventioniert sind, können abgezogen werden.
-Bei Grundstücken im Privatvermögen ist ein vom Bundesrat geregelter Pauschalabzug anstelle tatsächlicher Kosten möglich.

Dumont-Praxis

Früher, gemäss der Dumont-Praxis, waren solche Kosten in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb nicht abzugsfähig. Doch mit der Einführung des Absatzes 2 in Art. 32 des Bundessteuergesetzes 2010 änderte sich dies.
Trotzdem gab es Urteile, die umfangreiche Sanierungen als „wirtschaftlichen Neubau“ sahen und Kosten nicht erlaubten. Diese Sichtweise, die bereits 2014 vom Bundesgericht bestätigt wurde, änderte sich nun. Das Ziel war es, die rein wirtschaftliche Sichtweise der Dumont-Praxis zu überwinden und eine objektiv-technische Herangehensweise zu nutzen.

Folgen

Was bedeutet das jetzt? Früher war es „alles oder nichts“. Bei tiefgreifenden Arbeiten ohne Möglichkeit des Abzugs, konnten Kosten nur bei einem späteren Verkauf abgezogen werden. Jetzt geht es um „teils, teils“, wobei zwischen erhaltenden und wertsteigernden Kosten unterschieden wird. Ein Mehrwert für Steuerzahler, trotz des zusätzlichen Aufwands.

Das Gesetz

Liegenschaften im Privatvermögen können Unterhaltskosten, Kosten der Instandsetzung und Verwaltung durch Dritte abziehen. Energiespar- und Umweltschutzinvestitionen können den Unterhaltskosten gleichgestellt werden. Die Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten sind ebenfalls abziehbar, sofern sie nicht subventioniert sind.
No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner