
01 Feb. Steuererklärung | Neuerungen im Steuerjahr 2023
Wichtigste Neuerungen im Steuerjahr 2023
1 Höhere Maximalbeträge an die Säule 3a
Die Maximalbeträge an die Säule 3a wurden für das Steuerjahr 2023 angepasst. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7056 Franken (heute 6883) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35 280 Franken (heute 34 416) für Personen ohne 2. Säule.
Hier geht’s zum Download Abzüge 2023 auf einen Blick
Zinsen direkte Bundessteuer
2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | |
Vergütungszins in % | 1.25 | 0.0 | 0.0 | 0.0 | 0.0 |
Verzugs-/Rückerstattungszins in % | 4.75 | 4.0 | 4.0 | 3.0 | 3.0 |
Bis 31.12.2021 wurden die Zinssätze im Anhang zur Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) festgelegt.
Seit 1.1.2022 gelten für die direkte Bundessteuer die Zinssätze gemäss Anhang zur Verordnung des EFD über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern (SR 631.014).
Kalkulatorischer Zinssatz Eigenkapital
Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht gemäss Artikel 25abis Absatz 4 erster Satz StHG der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangen Kalenderjahres (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen; SR 642.142.2). Bei negativer Rendite beträgt der Zinssatz 0 Prozent.
2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | |
Kalkulatorischer Zinssatz Eigenkapital in % | 0.656 | 1.565 | 0.0 | 0.0 | 0.0 |
Höchstabzüge Säule 3a
Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt in Franken:
2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | |
Für Steuerpflichtige mit 2. Säule |
7’056 | 7’056 | 6’883 | 6’883 | 6’826 | 6’826 |
Für Steuerpflichtige ohne 2. Säule |
35’280 | 35’280 | 34’416 | 34’416 | 34’128 | 34’128 |
Die Höchstabzüge bilden zugleich die massgeblichen Einzahlungslimiten. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.
2 Vorauszahlungszins Kantons- und Gemeindesteuern
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern hat der Regierungsrat beschlossen, ab dem Steuerjahr 2023 wieder einen Vorauszahlungszins zu gewähren. Dieser beträgt 0.25% (bisher 0%) und wird für Vorauszahlungen gewährt, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnung geleistet werden.
Die übrigen Zinsarten bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Vergütungs- und Verzugszins) bleiben im Steuerjahr 2023 gegenüber 2022 unverändert.
Vorauszahlungszins
Vorauszahlungen können für das jeweilige Rechnungsjahr geleistet werden. Als Vorauszahlungen gelten Zahlungen, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnung geleistet werden. Ein Guthaben auf dem Vorauszahlungskonto wird zur Deckung der Ratenrechnung verwendet – eine allfällige Verzinsung erfolgt bis zu dieser Anrechnung. Übersteigt das Vorauszahlungsguthaben die Ratenrechnungen, werden Überschüsse längstens bis zum Ende des Kalenderjahres verzinst.
Per Ende Jahr wird der Vorauszahlungszins berechnet, kapitalisiert und mit einem allfälligen Vorauszahlungsüberschuss auf das Folgejahr übertragen (Bezugsverordnung).
Mehr zu den Vorauszahlungen
Vergütungszins
Ein Vergütungszins wird für die in Rechnung gestellten und bezahlten Steuerbeträge geleistet, die sich im Nachhinein (Schlussabrechnung) als überhöht erweisen.
Verzugszins
Steuern werden mit der Zustellung der Rechnung fällig. Die Zinspflicht beginnt am 31. Tag nach der Fälligkeit. Sie endet, wenn die entsprechende Zahlung bei der Steuerverwaltung eingegangen ist (Bringschuld). Zinspflichtig sind nur die in Rechnung gestellten Beträge, welche aufgrund der Schlussabrechnung tatsächlich geschuldet sind.
Die Zinspflicht besteht auch, wenn ein Rechtsmittel ergriffen oder wenn eine Zahlungserleichterung gewährt wurde.
Zahlungsverzug
Ein Zahlungsverzug hat einen Verzugszins zur Folge. Wird die geschuldete Steuer trotz Mahnung nicht bezahlt, folgt eine Betreibung. Die Zinsberechnung erfolgt mit 360 Tagen.
Zinssätze
Kantons- und Gemeindesteuern
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurden die Zinssätze für Vorauszahlungen und Vergütungen für das Steuerjahr 2024 erhöht. Derjenige für den Verzugszins wurde um ein Prozent angehoben:
Zinssätze | |||
Steuerjahr | Vergütung | Verzug | Vorauszahlung |
2024 | 1,0 % | 4,00 % | 0,75 % |
2023 | 0,5 % | 3,00 % | 0,25 % |
2022 | 0,5 % | 3,00 % | 0 % |
2021 | 0,5 % | 3,00 % | 0 % |
2020 | 0,5 % | *0 % | *0,5 % |
2019 | 0,5 % | 3,00 % | 0 % |
2018 | 0,5 % | 3,00 % | 0 % |
2017 | 3,00 % | 3,00 % | 0 % |
2016 | 3,00 % | 3,00 % | 0,25 % |
2015 | 3,00 % | 3,00 % | 0,25 % |
* Besondere Entlastungsmassnahmen im 2020 wegen Coronavirus-Krise.
Direkte Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer wurden der Rückerstattungszins (entspricht dem Vergütungszins im Kanton Bern), der Verzugszins sowie der Vergütungszins (entspricht dem Vorauszahlungszins im Kanton Bern) für das Kalenderjahr 2024 erhöht:
Zinssätze | |||
Kalenderjahr | Rückerstattung (Vergütung) |
Verzug | Vergütung (Vorauszahlung) |
2024 | 4,75 % | 4,75 % | 1.25 % |
2023 | 4,00 % | 4,00 % | 0 % |
2022 | 4,00 % | 4,00 % | 0 % |
2021 | 3,00 % | 3,00 % | 0 % |
2020 | 3,00 % | *0 % | 0 % |
2019 | 3,00 % | 3,00 % | 0 % |
2018 | 3,00 % | 3,00 % | 0 % |
2017 | 3,00 % | 3,00 % | 0 % |
2016 | 3,00 % | 3,00 % | 0,25 % |
2015 | 3,00 % | 3,00 % | 0,25 % |
* Besondere Entlastungsmassnahmen im 2020 wegen Coronavirus-Krise.
Berechnungsbeispiel mit Verzugszins
Jahr A: Total Steuerbetrag CHF 10’000; Verzugszins 4 % pa.
- Betrag 1. Rate = CHF 4’000; Fälligkeit 20.5.; zahlbar bis 19.6.;
Bezahlung in drei Teilraten (1’600 am 31.5.; 1’200 am 30.6.; 1’200 am 31.7.) - Betrag 2. Rate = CHF 3’000; Fälligkeit 20.8.; zahlbar bis 19.9.;
Bezahlung in zwei Teilraten (1’600 am 30.9.; 1’400 am 31.10.) - Betrag 3. Rate = CHF 3’000; Fälligkeit 20.11.; zahlbar bis 19.12.;
Bezahlung innerhalb Zahlungsfrist (3’000)
Berechnungsbeispiel mit Verzugszins | ||||||||
31.5. | 30.6. | 31.7. | 31.8. | 30.9. | 31.10. | 30.11. | Zins in CHF* | |
1. Rate CHF 4’000 zahlbar bis 19.6. | ||||||||
bezahlt in CHF | 1’600 | |||||||
bezahlt in CHF | 1’200 | 2.95 | ||||||
bezahlt in CHF | 1’200 | 4.00 | ||||||
0 | ||||||||
2. Rate CHF 3’000 zahlbar bis 19.9. | ||||||||
bezahlt in CHF | 1’600 | 3.65 | ||||||
bezahlt in CHF | 1’400 | 4.65 | ||||||
3. Rate CHF 3’000 zahlbar bis 19.12. | ||||||||
bezahlt in CHF | 3’000 | |||||||
Zinstotal | 15.25 |
*Erläuterung: Berechnung der Zinsbeträge bei Zinssatz 4 %. Die Zinsberechnung erfolgt mit 360 Tagen.
- Rate (CHF 4’000)
- Während 11 Tagen (20.6. – 30.6.) 4 % Zins auf unbeglichenem (Rest-)Betrag
von CHF 2’400 (= Zins CHF 2.95) - Während 1 Monat (1.7. – 31.7.) 4 % Zins auf unbeglichenem (Rest-)Betrag
von CHF 1’200 (= Zins CHF 4.00)
- Rate (CHF 3’000)
- Während 11 Tagen (20.9. – 30.9.) 4 % Zins auf unbeglichenem (Rest-)Betrag
von CHF 3’000 (= Zins CHF 3.65) - Während 1 Monat (1.10. – 31.10.) 4 % Zins auf unbeglichenem (Rest-)Betrag
von CHF 1’400 (= Zins CHF 4.65)
- Rate (CHF 3’000)
- Rechtzeitig und vollständig bezahlt
3 Anpassungen nur bei der direkten Bundessteuer
3.1 Ausgleich der kalten Progression
Bei der direkten Bundessteuer ändern per Steuerjahr 2023 die Tarife und Abzüge, da die Folgen der kalten Progression ausgeglichen werden. So wird beispielsweise der Maximalabzug der Fahrkosten von bisher CHF 3’000 auf CHF 3’200 erhöht. Alle konkreten Änderungen sind im Rundschreiben vom 21.09.2022 (unten verlinkt) dargestellt.
Diese Anpassungen betreffen nur die direkte Bundessteuer. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt eine Anpassung nach anderen Voraussetzungen und es dürfte voraussichtlich für das Steuerjahr 2024 zu einem Ausgleich der kalten Progression kommen.
TaxInfo-Beitrag Ausgleich der kalten Progression
3.2 Erhöhung Abzug für Kinderdrittbetreuung
Bei der direkten Bundessteuer können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern künftig im Umfang von maximal 25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden. Bisher lag der maximale Abzug bei 10 100 Franken pro Kind und Jahr. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Abzugs bleiben unverändert.
4 Keine besonderen Steuerpraxen aufgrund Coronavirus-Krise
Da die generellen Einschränkungen im Alltag Anfang 2022 aufgehoben worden sind, gelten seit 2022 keine besonderen Steuerpraxen mehr. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern prüft die Situation aber weiterhin laufend und würde allfällige Auswirkungen auf die Besteuerungspraxis im nachfolgenden TaxInfo-Beitrag aufführen:
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