
14 Dez. Schweizer Mietrechtsreform 2023: Wegweisende Anpassungen in der Untermiete und bei Eigentümerrechten
Die Herbstsession des Schweizer Parlaments im Jahr 2023 brachte entscheidende Änderungen im Mietrecht mit sich. Drei Vorlagen wurden verabschiedet, die sich mit den Themen Untermiete, Mietzinsanpassungen und Kündigungen bei Eigenbedarf durch neue Eigentümer beschäftigen. Diese Anpassungen basieren auf parlamentarischen Initiativen und zielen darauf ab, bestehende Gesetzeslücken zu schließen und missbräuchliche Praktiken einzudämmen. Allerdings sind diese Änderungen noch nicht in Kraft getreten und könnten einem Referendum unterliegen.
Untermietregelungen – Schutz vor Missbrauch:
Das aktuelle Mietrecht ermöglicht es Mietern, ihre Wohnung für eine begrenzte Zeit zu untervermieten, um bei Abwesenheit, etwa wegen eines Auslandsaufenthaltes, den Mietvertrag nicht kündigen zu müssen. Die neue Gesetzgebung sieht vor, diesen Prozess transparenter zu gestalten, um Missbrauchsfälle zu vermeiden. So müssen Anträge zur Untervermietung zukünftig schriftlich erfolgen, ebenso wie die Zustimmung des Vermieters. Dies soll sowohl für Klarheit sorgen als auch eine einfache Nachweisbarkeit bei Streitigkeiten ermöglichen. Des Weiteren wird die Dauer der Untervermietung auf maximal zwei Jahre begrenzt. Bei Verstößen gegen die neuen Regelungen wird es dem Vermieter ermöglicht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Diese Regelungen gelten jedoch nur, wenn keine anderweitigen individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. So können Mieter und Vermieter weiterhin spezifische Abmachungen treffen, beispielsweise über die Häufigkeit und Dauer der Untervermietung.
Eigenbedarf bei Immobilienneuerwerb:
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Rechte von Neuerwerbern einer vermieteten Immobilie. Früher galt der Grundsatz „Kauf bricht Miete“, was heute nicht mehr der Fall ist. Die neuen Bestimmungen sollen es dem neuen Eigentümer erleichtern, bei dringendem Eigenbedarf die Immobilie zu nutzen, indem die Voraussetzungen für eine Kündigung präzisiert werden. Der neue Eigentümer soll die Möglichkeit haben, auf den nächsten gesetzlichen Termin hin zu kündigen, sofern sein Eigenbedarf „bedeutend“ und „aktuell“ ist. Dabei behält der Mieter das Recht, eine Verlängerung des Mietverhältnisses zu beantragen. Diese Anpassung soll die teils langwierigen Verfahren erleichtern, die derzeit entstehen können, wenn der neue Eigentümer die Immobilie selbst nutzen möchte.
Reaktionen und Ausblick:
Die Neuerungen im Mietrecht sind nicht ohne Kritik geblieben. Der Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz hat gegen die Vorlagen zur Untermiete und zum Eigenbedarf des Neuerwerbers ein Referendum ergriffen. Dieser Schritt erscheint vor allem als politisches Manöver, um das Parlament vor weiteren Initiativen im Bereich der Mietpreisgestaltung und der Anfechtung der Anfangsmietzinsen abzuschrecken. Trotz der relativ geringen Auswirkungen dieser Änderungen auf das Mietrecht, scheint das Referendum dazu zu dienen, eine politische Drohkulisse aufzubauen. Die tatsächliche Umsetzung und die Wirksamkeit der Gesetzesänderungen hängen somit von der politischen Entwicklung und möglichen Volksabstimmungen ab. Insgesamt stellen diese Änderungen einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung des Schweizer Mietrechts dar, wobei die endgültigen Auswirkungen und die Akzeptanz in der Bevölkerung erst noch zu beobachten sein werden.
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