
15 Jan. Photovoltaik clever nutzen wie Eigenverbrauch steuerlich und wirtschaftlich optimiert wird
Eigenverbrauch mit VZEV und LEG verständlich erklärt
Mit der zunehmenden Verbreitung von Photovoltaikanlagen rücken Modelle wie der virtuelle Zusammenschluss zum Eigenverbrauch VZEV sowie die Lokale Elektrizitätsgemeinschaft LEG immer stärker in den Fokus. Beide Modelle ermöglichen es, selbst produzierten Solarstrom effizient innerhalb eines Gebäudes oder sogar über mehrere Liegenschaften hinweg zu nutzen. Ziel ist es, den Eigenverbrauch zu maximieren, die Abhängigkeit vom öffentlichen Stromnetz zu reduzieren und die Wirtschaftlichkeit der Solaranlage nachhaltig zu verbessern.
Während beim klassischen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch physische Messpunkte zusammengefasst werden, erlaubt der VZEV dank intelligenter Messsysteme eine virtuelle Abrechnung des Stromverbrauchs. Die LEG geht noch einen Schritt weiter und ermöglicht den lokalen Stromhandel innerhalb eines klar definierten Gebiets. Für Eigentümer und Stockwerkeigentümergemeinschaften eröffnen sich damit neue wirtschaftliche und rechtliche Perspektiven, die sowohl steuerlich als auch organisatorisch sorgfältig geplant werden sollten.
Einspeisung von Solarstrom und neue Vergütungsregelungen
Wer eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach betreibt, erzeugt nachhaltigen Solarstrom direkt vor Ort. Überschüssige Energie kann nach der Installation von Smart Metern und dem Abschluss eines Einspeisevertrags für elektrische Energie aus Energieerzeugungsanlagen in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Auf diese Weise profitieren auch externe Haushalte vom lokal produzierten Strom.
Für die Einspeisung bezahlt der zuständige Netzbetreiber eine Vergütung. In Zeiten, in denen der Eigenverbrauch den produzierten Strom übersteigt, wird zusätzlicher Strom wie bisher vom Energieversorger bezogen. Bis Ende 2024 konnten die Elektrizitätswerke die Höhe der Einspeisevergütung weitgehend selbst bestimmen. Die Bandbreite lag je nach Anbieter und Anlagengrösse zwischen rund 3.7 und 25 Rappen pro Kilowattstunde.
Seit Anfang 2025 gilt eine neue Mindestregelung. Eigentümer müssen mindestens den durchschnittlichen Quartalspreis der europäischen Strombörse erhalten. Ab dem 1. Januar 2026 treten zudem schweizweit verbindliche Mindestvergütungen in Kraft. Für Anlagen bis 30 Kilowatt beträgt die Mindestvergütung 6 Rappen pro Kilowattstunde. Bei grösseren Anlagen reduziert sich dieser Satz schrittweise und liegt bei einer Leistung von 150 Kilowatt bei 1.2 Rappen pro Kilowattstunde. Individuelle Vereinbarungen mit höheren Vergütungen bleiben weiterhin möglich. Wichtig ist dabei, dass diese Einnahmen steuerlich als Einkommen relevant sein können.
Netto Prinzip oder Brutto Prinzip bei der Besteuerung
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts gilt die Einspeisevergütung für nicht kommerziell produzierten Strom nicht als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen. Sie fällt unter das übrige Einkommen und unterliegt damit der Einkommensbesteuerung. Nur wenn eine Photovoltaikanlage an Dritte vermietet oder verpachtet wird, handelt es sich um Einkommen aus unbeweglichem Vermögen.
In der Praxis wird zwischen dem Netto Prinzip und dem Brutto Prinzip unterschieden. Beim Netto Prinzip wird nur jener Betrag besteuert, der nach der Verrechnung von eingespeistem und bezogenem Strom effektiv ausbezahlt wird. Gerade bei Stockwerkeigentümergemeinschaften führt dies häufig zu keiner steuerlichen Belastung, da der Strombezug den eingespeisten Strom übersteigt.
Beim Brutto Prinzip hingegen wird der gesamte ausgewiesene Vergütungsbetrag besteuert, ohne eine Verrechnung mit dem Eigenverbrauch vorzunehmen. Die Mehrheit der Kantone hat inzwischen auf das Netto Prinzip umgestellt. Nur noch wenige Kantone wenden weiterhin das Brutto Prinzip an. Der reine Eigenverbrauch von selbst produziertem Strom, etwa innerhalb eines ZEV oder VZEV, ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
Unterschiedliche kantonale Regelungen und Erleichterungen
Zusätzlich zu den Grundsätzen der Besteuerung sehen viele Kantone Erleichterungen in Form von Freibeträgen oder Bagatellgrenzen vor. So bleibt Solarstromertrag bis zu einer bestimmten jährlichen Menge steuerfrei, da der administrative Aufwand unverhältnismässig wäre. In der Praxis führt dies in vielen Fällen dazu, dass keine effektive Steuerbelastung entsteht, insbesondere wenn der Eigenverbrauch hoch ist.
Gerade bei Mehrfamilienhäusern und gemeinschaftlichen Lösungen ist eine sorgfältige steuerliche Beurteilung entscheidend. Eine professionelle Begleitung stellt sicher, dass kantonale Besonderheiten korrekt berücksichtigt werden und keine unnötigen Risiken entstehen.
Photovoltaik, Eigenmietwert und steuerliche Abzüge
Die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage gelten grundsätzlich als Investitionen zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz. Bei bestehenden Liegenschaften sind diese Kosten in allen Kantonen sowie auf Bundesebene bei der Einkommenssteuer abzugsfähig. Voraussetzung ist, dass die Immobilie als bestehende Baute gilt. In vielen Kantonen beträgt die entsprechende Frist fünf Jahre nach Fertigstellung.
Bei Neubauten gelten die Kosten für die Installation einer Photovoltaikanlage in der Regel als wertvermehrende Anlagekosten. Diese werden erst im Rahmen der späteren Grundstückgewinnsteuer berücksichtigt. Einige Kantone wie Bern oder Wallis erlauben jedoch auch bei Neubauten den steuerlichen Abzug als energetische Investition. Ähnliches gilt für fest installierte Batteriespeichersysteme, die meist ebenfalls als Energiesparmassnahmen anerkannt werden.
Nach der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage erfolgt häufig eine Anpassung des Steuerwerts der Liegenschaft. Dies kann Auswirkungen auf die Vermögenssteuer und den Eigenmietwert haben. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen Indach und Aufdachanlagen. Aufdachanlagen gelten gemäss Bundesgericht als bewegliches Vermögen und beeinflussen den Eigenmietwert nicht.
Zu beachten ist zudem, dass die Abschaffung des Eigenmietwerts frühestens auf den 1. Januar 2028 vorgesehen ist. Gleichzeitig sollen steuerliche Abzüge für energetische Sanierungen auf Bundesebene stark eingeschränkt oder gestrichen werden. Die Kantone können diese Abzüge jedoch weiterhin zulassen. Bis zur definitiven Umsetzung bleiben Investitionen in Photovoltaik steuerlich attraktiv. Für eine fundierte Wirtschaftlichkeitsberechnung sind neben steuerlichen Aspekten insbesondere die Gestehungskosten, die Amortisationsdauer und der Eigenverbrauchsanteil entscheidend.
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