Mietzinserhöhung dank E-Ladestationen? Korrekt? - ATI

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Mietzinserhöhung dank E-Ladestationen? Korrekt?

Mietzinserhöhung dank E-Ladestationen? Korrekt?

Einrichtungsgenehmigung

Ein Mietvertrag berechtigt den Mieter zur Nutzung der gemieteten Sache, jedoch sind Veränderungen oder Erneuerungen ohne die explizite schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt, gemäss Artikel 260a des Obligationenrechts (OR). Diese Regelung betrifft ebenso Parkplätze. Bei einem Antrag eines Mieters an den Vermieter zur Installation einer Ladestation an einem bestehenden Gebäude, stehen dem Vermieter mehrere Möglichkeiten offen: Er kann dem Anliegen zustimmen oder es ablehnen. Entscheidet sich der Vermieter für eine Ladestation, kann er entweder dem Mieter erlauben, auf eigene Kosten eine Ladestation am Parkplatz zu installieren, oder er kann sich entscheiden, eine Grundinfrastruktur mit einem Lastmanagement-System (ein intelligentes System) selbst zu implementieren. In beiden Fällen müssen die Konditionen schriftlich in einer Genehmigung festgehalten werden.

 

Beratung und Bedarfsprüfung

Zunächst ist es ratsam, dass der Vermieter die Kapazität der Gebäudeinstallation überprüft und sich für die Auswahl der Zugangsmethode von einem Fachmann beraten lässt. Es gibt keine universelle Lösung, die für jede Situation passt. Besonderes Augenmerk sollte auf den endgültigen Ausbau gerichtet werden. Bei der Erstinstallation einer Ladestation kann eine direkte Verbindung vom Hauptverteiler zum entsprechenden Parkplatz eingerichtet werden.

 

Empfehlung für intelligente Systeme

Sollen mehrere Ladestationen installiert werden, besonders in Anwesenheiten von anderen bedeutenden Verbrauchern wie Wärmepumpen oder Solaranlagen, wird die Nutzung eines intelligenten Systems empfohlen. Dies verhindert eine Überlastung des Hauptanschlusses und Stromausfälle. Der zunehmende Bedarf an Ladestationen deutet darauf hin, dass weitere Mieter Interesse zeigen könnten. Wir empfehlen die Errichtung einer Grundinfrastruktur mit Lastmanagement, um Überlastungen zu vermeiden und die Stromkosten fair auf die Mieter umzulegen.

 

Möglichkeit zur Mietpreiserhöhung

Die Installation eines intelligenten Systems oder von Ladestationen sind werterhöhende Massnahmen, die eine Mietpreiserhöhung rechtfertigen. Da diese Installationen zuvor nicht vorhanden waren, können die Kosten vollständig auf den Mieter umgelegt werden. Für die Berechnung der Mietpreiserhöhung ist die Amortisationsdauer entscheidend. Der Hauseigentümerverband Schweiz hat die paritätische Lebensdauertabelle aktualisiert, die nun Angaben zu Amortisationszeiten für E-Ladestationen enthält, mit einer angenommenen Lebensdauer von 20 Jahren für die Infrastruktur und 8 Jahren für die Ladestation/Wallbox inklusive Lastmanagement. Die Anleitung zur Berechnung der Mietpreiserhöhung wurde entsprechend angepasst. Das Verfahren für eine Mietpreiserhöhung unterscheidet sich je nachdem, ob nur ein Parkplatz oder dieser in Verbindung mit einer Wohnung oder einem Geschäftsraum gemietet wird. Im letzteren Fall sind die mietrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

 

Die Mietpreiserhöhung muss auf einem offiziellen Formular mitgeteilt und Fristen eingehalten werden. Falls die Stromkosten nicht über den bestehenden Zähler der Wohnung direkt vom Elektrizitätswerk abgerechnet werden, wird empfohlen, die neuen Nebenkosten mit einem offiziellen Formular einzuführen und jährlich abzurechnen. Bei Uneinigkeit kann der Mieter innerhalb von 30 Tagen bei der Schlichtungsbehörde Einspruch erheben.

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