Die Erbengemeinschaft: Navigieren durch Rechte, Pflichten und Verwaltung

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Die Erbengemeinschaft: Navigieren durch Rechte, Pflichten und Verwaltung

Die Erbengemeinschaft: Navigieren durch Rechte, Pflichten und Verwaltung

Wenn eine Person verstirbt, umfasst ihr Nachlass alle Vermögenswerte und eventuelle Schulden, die sie hinterlassen hat. Falls der Verstorbene, sei es durch testamentarische Anweisungen oder kraft Gesetzes, mehrere Erben benannt hat, wie beispielsweise Ehepartner, Kinder oder in Ermangelung eines Testaments auch Eltern, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft erbt kollektiv sämtliche Rechte und Verpflichtungen, die mit dem Nachlass einhergehen, gemäss Artikel 602 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB).

 

Diese Erbengemeinschaft wird gesetzlich etabliert und bleibt bis zur vollständigen Aufteilung des Erbes bestehen, wie in Artikel 634 ZGB festgelegt. Es handelt sich dabei nicht um eine juristische Person, sondern um eine rechtliche Struktur, die alle beteiligten Erben, seien sie gesetzlich oder durch Testament bestimmt, umfasst. Nicht dazu gehören Personen, die lediglich bestimmte Einzelgegenstände aus dem Nachlass erhalten, wie etwa ein Gemälde, Schmuckstücke oder eine festgelegte Geldsumme, sowie Erben, die auf ihr Erbe verzichtet haben oder die Erbschaft ausgeschlagen haben. Jeder Erbe muss seinen Anteil am Nachlass individuell in seiner Steuererklärung angeben, basierend auf seinem Anteil am Erbe.

 

Sollte einer der Erben vor der Teilung des Nachlasses und der Auflösung der Erbengemeinschaft versterben, treten seine Erben in die bestehende Erbengemeinschaft ein und übernehmen die entsprechenden Rechte und Pflichten.

 

In der Erbengemeinschaft besitzen die Erben das Vermögen gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass jeder Erbe Rechte am gesamten Nachlass hat und die Verwaltung der Nachlassangelegenheiten gemeinsam durchgeführt werden muss. Dies kann insbesondere in grösseren Erbengemeinschaften zu Komplikationen führen. Daher wird empfohlen, dass die Erbengemeinschaft gemeinsam eine Vertrauensperson bestimmt, die die Verwaltung der Erbengemeinschaft übernimmt. Diese Person kann aus den Reihen der Erben stammen oder, abhängig von der jeweiligen Situation, kann es angebracht sein, eine neutrale Drittpartei, wie einen Rechtsanwalt, zu beauftragen. Entscheidend ist, dass der gewählte Vertreter über die erforderlichen Kenntnisse, beispielsweise in der Vermögensverwaltung oder im Immobilienmanagement, verfügt.

 

Ferner besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten in seinem Testament eine Person als Willensvollstrecker benannt hat, die nach seinem Tod die Aufgaben der Verwaltung der Erbengemeinschaft übernimmt. Sollte es innerhalb der Erbengemeinschaft zu keiner Einigung über die Bestellung eines Verwalters kommen, kann jeder Erbe das Recht wahrnehmen, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Einsetzung eines Verwalters zu stellen, wie in Artikel 602 Absatz 2 ZGB vorgesehen. Die Entscheidung zur Bestellung eines Vertreters muss, wie alle Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft, einstimmig getroffen werden.

 

Von der Regel der Einstimmigkeit darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, beispielsweise wenn eine schnelle Entscheidung notwendig ist, um die Interessen der Erbengemeinschaft zu wahren. Ein Erbe darf dann eigenständig im Namen der Erbengemeinschaft handeln, wenn es sich um dringliche Angelegenheiten handelt und weder die Zustimmung aller Erben eingeholt noch rechtzeitig ein Erbenvertreter bestellt werden kann. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn in einer vermieteten Immobilie ein schwerwiegender Wasserschaden gemeldet wird, der umgehend behoben werden muss, um weitere Schäden zu vermeiden.

 

Schliesslich bleibt die Erbengemeinschaft so lange bestehen, bis eine Auflösung erfolgt. Gerade bei mehreren Erben kann es sinnvoll sein, eine schnelle Abwicklung des Nachlasses zu forcieren. Der Nachlass wird dann entsprechend den vorhandenen Anweisungen des Erblassers oder nach gemeinsamer Entscheidung der Erben aufgeteilt. Fehlen spezifische Anweisungen zur Teilung, sind die Erben grundsätzlich frei in der Entscheidung über die Aufteilung, müssen jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtteile berücksichtigen, wie in Artikel 607 Absatz 2 ZGB dargelegt. Bei Uneinigkeit über die Teilungsmodalitäten kann jeder Miterbe eine Teilungsklage einreichen, was häufig zum Verkauf der Erbmasse und zur Teilung des Erlöses führt, wie in Artikel 612 Absatz 2 ZGB festgelegt.

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