
26 Okt. Anpassung Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024
Ab dem 1. Januar 2024 ändern sich in der Schweiz die Mehrwertsteuersätze. Gerne informieren wir Sie mit den wichtigsten Änderungen (Quelle MWST-Info 19 der eidg. Steuerverwaltung). Können wir Ihnen bei der Umstellung behilflich sein, dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Grundsatz
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei periodischen Leistungen (z. B. Abonnement) ist der Zeitraum der Leistungserbringung entscheidend. Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen.
Werden Leistungen, die aufgrund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsanteil getrennt auszuweisen. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den neuen Steuersätzen abzurechnen.
Wer in einer Rechnung für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer. Dieser Fall tritt ein, wenn in einer Rechnung die neuen Steuersätze bezüglich Leistungen ausgewiesen werden, die vor dem 1. Januar 2024 erbracht wurden.
Teilzahlungen
Eine Teilzahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung erst der mit der Zahlung abgegoltene Teil der Leistung, nicht jedoch die vollständige Leistung erbracht wurde.
Es wird empfohlen, Aufträge, die noch nicht abgeschlossen sind, per Ende des Jahres 2023 bereits in Teilrechnungen und Situationsetats korrekt abzugrenzen.
Vorauszahlungen
Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung noch keine Leistung erbracht worden ist.
Ist im Zeitpunkt der Vorauszahlung bzw. Vorauszahlungsrechnung bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt, kann der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2024 entfallende Teil der Leistung sowohl in der Rechnung an die Kundschaft als auch in der Abrechnung mit der ESTV bereits zum neuen Steuersatz aufgeführt werden.
Periodische Leistungen, die teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden
Abonnemente für Beförderungsleistungen (z. B. Halbtax- und Generalabonnemente oder Ski-Saisonabonnemente) oder Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme und dergleichen sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement oder ein solcher Vertrag über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist grundsätzlich eine Aufteilung des Entgelts pro rata temporis auf den bisherigen und neuen Steuersatz vorzunehmen.
Weiss der Leistungserbringer im Zeitpunkt eines Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht, ob er die Leistung bis zum 31. Dezember 2023 oder erst danach erbringen wird, weil die Leistungsempfängerin den Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt (z. B. bei Verkäufen von Mehrfahrtenkarten) und weil das Gültigkeitsdatum nicht explizit nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, so bestimmt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Verkaufs den Steuersatz.
Bei periodischen Leistungen gibt es Fälle, bei denen der Leistungserbringer im Zeitpunkt des Verkaufs bis zum 31. Dezember 2023 nicht wissen kann, wann er die periodische Leistung erbringen wird. Weiss der Leistungserbringer in diesen Fällen aber, dass die Leistung mindestens während einer bestimmten Dauer nach dem 31. Dezember 2023 zu erbringen sein wird, so ist für die Aufteilung Entgelts pro rata temporis ausnahmsweise diese Mindestdauer massgebend.
Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen oder Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2024 sind mit dem bisherigen Steuersatz zu korrigieren.
Retouren und Rückgängigmachung der Leistung
Retouren von Gegenständen und Rückgängigmachung von Leistungen müssen zu den im Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) der Leistungserbringung geltenden Steuersätzen als Entgeltsminderungen behandelt werden.
Wechsel der Abrechnungsmethode
Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die effektive Abrechnungsmethode, so kann sie frühestens nach drei Jahren zur Saldosteuersatzmethode wechseln. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich.

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